Festellung des Grundversorgers




Grundversorger nach § 36 Abs. 2 EnWG


Mit Ablauf der Übergangsregelung des § 118 Abs. 3 EnWG ist ab dem 1. Januar 2007 nicht mehr der bisherige allgemeine Versorger, sondern dasjenige Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Gashaushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung mit Erdgas beliefert für die folgenden 3 Kalenderjahre der Grundversorger nach § 36 EnWG.



Die Gemeindewerke Wendelstein Gasversorgung GmbH - Netzbetrieb - stellen als Betreiber des Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG zum 01.07.2021 dasjenige Energieversorgungsunternehmen fest, das im Netz der allgemeinen Versorgung die meisten Gashaushaltskunden beliefert. Im Netzgebiet der Gemeindewerke Wendelstein Gasversorgung GmbH beliefern nach Abfrage der Daten aller Netznutzer die Gemeindewerke Wendelstein Gasversorgung GmbH - Vertrieb - die meisten Haushaltskunden mit Erdgas.


Deshalb wird die Gemeindewerke Wendelstein Gasversorgung GmbH - Vertrieb - ab 01.01.2022für die darauf folgenden 3 Kalenderjahre als Grundversorger nach § 36 Abs. 2 EnWG festgestellt.

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