Feststellung des Grundversorgers



  Grundversorger nach § 36 Abs. 2 EnWG

Mit Ablauf der Übergangsregelung des § 118 Abs. 3 EnWG ist ab dem 1. Januar 2007 nicht mehr der bisherige allgemeine Versorger, sondern dasjenige Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung mit Strom beliefert für die folgenden drei Kalenderjahre der Grundversorger in Niederspannung nach § 36 EnWG.





Die Gemeindewerke Wendelstein-Netzbetrieb- stellen als Betreiber des Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG zum 01.07.2021 dasjenige Energieversorgungsunternehmen fest, das im Netz der allgemeinen Versorgung die meisten Haushaltskunden beliefert. Im netzgebiet der Gemeindewerke Wendelstein beliefern nach Abfrage der Daten aller Netznutzer die Gemeindewerke Wendelstein-Vertrieb- die meisten Haushaltskunden mit Strom.


Deshalb werden die Gemeindewerke Wendelstein-Vertrieb- ab 01.01.2022 für die darauf folgenden 3 Kalenderjahre als Grundversorger in der Niederspannung nach § 36 Abs.2 EnWG festgestellt.


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