Energy-Sharing nach § 42c Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Was gilt es hier zu beachten?

Seit dem 1. Juni 2026 sind Verteilernetzbetreiber nach § 42c Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (nachfolgend EnWG) verpflichtet, die gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien zu ermöglichen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 42c Abs. 1 EnWG erlaubt es einem Anlagenbetreiber, den erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien gemeinsam mit anderen Letztverbrauchern zu nutzen. Nach § 42c Abs. 2 EnWG gelten Unternehmen dabei nur dann als Letztverbraucher, wenn es sich um Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Art. 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG handelt.

Im Einzelnen müssen folgende Voraussetzungen des § 42c Abs. 1 Satz 1 EnWG kumulativ erfüllt sein:

  • Die Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (bzw. ein ausschließlich für diesen Strom genutzter Energiespeicher) wird von einer natürlichen Person oder von einer rechtsfähigen Personengesellschaft bzw. juristischen Person des Privatrechts betrieben, deren sämtliche Gesellschafter oder Mitglieder Letztverbraucher oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind (Nr. 1).
  • Die Belieferung erfolgt durch den Anlagenbetreiber unter Nutzung des öffentlichen Elektrizitätsverteilernetzes auf Grundlage eines zwischen Anlagenbetreiber und Abnehmer geschlossenen Liefervertrages (Nr. 2).
  • Zusätzlich zum Liefervertrag besteht zwischen Anlagenbetreiber und Abnehmer ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung mit den Mindestinhalten des § 42c Abs. 3 EnWG (Nr. 3).
  • Die Anlage und sämtliche zu beliefernden Verbrauchsstellen liegen in demselben Gebiet, in dem nach § 42c Abs. 4 EnWG eine gemeinsame Nutzung zu ermöglichen ist. Ab dem 1. Juni 2028 erstreckt sich dies auch auf das unmittelbar angrenzende Bilanzierungsgebiet desselben Verteilernetzbetreibers bzw. derselben Regelzone (Nr. 4).
  • Der Anlagenbetrieb dient weder überwiegend der gewerblichen noch überwiegend der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Anlagenbetreibers. Bei Personengesellschaften und juristischen Personen des Privatrechts ist auf die Tätigkeit sämtlicher beteiligter Gesellschafter bzw. Mitglieder abzustellen (Nr. 5).
  • An jeder belieferten Verbrauchsstelle wird der Strombezug entweder mit einer Zählerstandsgangmessung im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 27 des Messstellenbetriebsgesetzes (nachfolgend MsbG) – i. d. R. umgesetzt über ein intelligentes Messsystem – oder mit einer viertelstündlichen registrierenden Leistungsmessung erfasst (Nr. 6).
  • Auch die in der Anlage erzeugte oder gespeicherte Elektrizität wird entweder mit einer Zählerstandsgangmessung im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 27 MsbG – i. d. R. umgesetzt über ein intelligentes Messsystem – oder mit einer viertelstündlichen registrierenden Leistungsmessung erfasst (Nr. 7).

Bitte beachten Sie zudem, dass die gemeinsam genutzten Strommengen weiterhin den regulären Netzentgelten, Steuern, Abgaben und Umlagen unterliegen. § 42c EnWG sieht insoweit keine Privilegierung vor.

Die vorgenannten Voraussetzungen sind in den uns bekannten Fällen derzeit nicht vollständig erfüllt. Eine Umsetzung von Energy-Sharing in unserem Netzgebiet ist daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.

Sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vollständig vorliegen, kann sich gerne erneut an uns gewendet werden.