Kundeninformation zum Bayerischen Wasserentnahmeentgelt ("Wassercent")

Einführung des Wasserentnahmeentgelts in Bayern

Der Freistaat Bayern hat mit Wirkung zum 01.07.2026 ein Wasserentnahmeentgelt (umgangssprachlich „Wassercent") eingeführt. Rechtsgrundlage ist das Bayerische Wassergesetz (BayWG).

Mit dem Wasserentnahmeentgelt wird die Entnahme von Grundwasser mit 0,10 € je entnommenem Kubikmeter belastet. Die Einnahmen dienen der Finanzierung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sowie dem nachhaltigen Schutz der Ressource Wasser.

Wer ist zahlungspflichtig?

Zahlungspflichtig ist nicht der einzelne Wasserkunde, sondern der jeweilige Wasserversorger (Gemeindewerke Wendelstein), der Grundwasser zur öffentlichen Trinkwasserversorgung fördert. Dieser entrichtet das Wasserentnahmeentgelt an den Freistaat Bayern.

Auswirkungen auf die Wassergebühren ab 01.01.2028

Bei den Gemeindewerken Wendelstein wird das Wasserentnahmeentgelt aufgrund des bestehenden Gebührenkalkulationszeitraums ab dem 01.01.2028 in die Wassergebühren eingerechnet. Die bis dahin anfallenden Kosten werden im Rahmen der nächsten Gebührenkalkulation berücksichtigt.

Die tatsächlichen Auswirkungen auf die Wassergebühren hängen von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von

  • der jährlich entnommenen Grundwassermenge,
  • der Kostenstruktur des Wasserversorgers,
  • dem gesetzlich vorgesehenen Freibetrag sowie
  • der insgesamt abgegebenen Wassermenge.

Eine pauschale Erhöhung der Wassergebühren um 0,10 €/m³ erfolgt daher nicht, da das Wasserentnahmeentgelt lediglich einen Kostenbestandteil der gesamten Gebührenkalkulation darstellt und auf die abgegebene Wassermenge verteilt wird.

Gilt eine Freimenge?

Ja. Das Bayerische Wassergesetz sieht einen Freibetrag von 5.000 m³ pro Jahr je Entgeltpflichtigem vor.

Für die öffentliche Wasserversorgung bedeutet dies:

  • Der Freibetrag gilt einmal je Wasserversorger /Gemeindewerke Wendelstein.
  • Er gilt nicht für jeden einzelnen Brunnen oder jede Wassergewinnungsanlage.

Auch einzelne Haushalte oder Grundstückseigentümer erhalten keinen eigenen Freibetrag, da sie nicht Entgeltpflichtige nach dem Bayerischen Wassergesetz sind.